Sportmedizinisches Datenschutz- und Kommunikationskonzept

Bundesstützpunkt Gerätturnen weiblich Mannheim  |  TG Mannheim

Grundsatzkonzept zum Schutz medizinischer Daten und zur Zusammenarbeit zwischen Athletinnen, Sorgeberechtigten, Ärzten, Therapeuten, Trainern und Stützpunktleitung

Version 1.0 · Entwurf vom 01. November 2025

Status: Öffentliche Grundversion.

Präambel

Die Gesundheit, das körperliche und psychische Wohlbefinden sowie die langfristige sportliche Entwicklung unserer Athletinnen stehen im Mittelpunkt der Arbeit am Bundesstützpunkt Gerätturnen weiblich Mannheim. Leistungsorientiertes Gerätturnen stellt bereits im Nachwuchsbereich hohe Anforderungen an den Bewegungsapparat, die körperliche Belastbarkeit und die individuelle Trainingssteuerung.

Eine verantwortungsvolle Betreuung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Athletinnen, Sorgeberechtigten, behandelnden Ärzten, Therapeuten, sportwissenschaftlich qualifizierten Trainern und der Stützpunktleitung. Medizinische Untersuchungsergebnisse können wichtige Erkenntnisse für die Trainingsgestaltung, Verletzungsprävention, Rehabilitation und langfristige Leistungsentwicklung liefern.

Die leitenden Trainer verfügen über sportwissenschaftliche Qualifikationen und umfangreiche Erfahrungen im leistungsorientierten Gerätturnen. Gleichzeitig gehören medizinische Befunde und Gesundheitsinformationen zu den besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten.

Dieses Konzept verfolgt zwei gleichrangige Ziele: einen fachlich fundierten medizinischen Informationsaustausch ermöglichen und die Persönlichkeitsrechte, medizinische Vertraulichkeit sowie informationelle Selbstbestimmung der Athletinnen schützen. Ein Austausch erfolgt nur auf geeigneter rechtlicher Grundlage und nach verbindlichen Regeln.

1. Zielsetzung

Das Konzept schafft einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit medizinischen Informationen am Bundesstützpunkt Mannheim. Es soll insbesondere:

  • die Gesundheit der Athletinnen schützen und individuell angepasste Trainingssteuerung ermöglichen;
  • Verletzungen und Überlastungsschäden möglichst vermeiden;
  • medizinische Erkenntnisse in die Trainingsplanung einbeziehen;
  • Rehabilitation und Aufbautraining koordinieren;
  • Kommunikation zwischen Ärzten, Therapeuten, Trainern, Athletinnen und Eltern verbessern;
  • einen vertraulichen und rechtskonformen Umgang mit medizinischen Informationen gewährleisten.

2. Geltungsbereich

Dieses Konzept gilt für den sportmedizinischen Informationsaustausch im Rahmen der Betreuung von Athletinnen am Bundesstützpunkt Gerätturnen weiblich Mannheim. Es betrifft Athletinnen, Sorgeberechtigte, Stützpunktleitung, Cheftrainer, leitende und weitere berechtigte Trainer einschließlich Honorartrainer, Stützpunktarzt, behandelnde Ärzte, Physiotherapeuten, medizinische Fachkräfte und gegebenenfalls Athletiktrainer.

Der Zugang richtet sich nach Funktion, konkretem Betreuungsbedarf und rechtlicher Berechtigung. Die bloße Zugehörigkeit zum Bundesstützpunkt oder zur TG Mannheim begründet keinen Anspruch auf Einsicht.

3. Grundsätze des medizinischen Informationsaustauschs

3.1 Gesundheitsschutz

Die Gesundheit der Athletinnen besitzt Vorrang vor Leistungszielen, Wettkampfergebnissen und kurzfristigen Erfolgsinteressen.

3.2 Fachliche Zusammenarbeit

Die medizinische Diagnostik und Behandlung liegen bei den Ärzten, die sportwissenschaftliche Trainingsgestaltung bei qualifizierten Trainern und die organisatorische Koordination bei der Stützpunktleitung.

3.3 Vertraulichkeit

Medizinische Informationen werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an nicht berechtigte Personen ist auch innerhalb des Trainerteams und gegenüber Vereinsgremien, Verbänden, Schulen, Sponsoren und Dritten untersagt.

3.4 Zweckbindung und Datenminimierung

Die Verarbeitung ist auf festgelegte Zwecke und den jeweils erforderlichen Umfang beschränkt. Vollständige Befundberichte können eingesehen werden, wenn dies für eine konkrete Aufgabe erforderlich und rechtlich gedeckt ist. Ein genereller Zugriff auf sämtliche Gesundheitsdaten ist ausgeschlossen.

3.5 Transparenz und Selbstbestimmung

Athletinnen und gegebenenfalls Sorgeberechtigte erfahren verständlich, welche Informationen zu welchen Zwecken verarbeitet werden und wer zugreifen darf. Gesetzliche Datenschutzrechte bleiben bestehen.

4. Medizinische Informationen und Befunde

4.1 Sportmedizinische Untersuchungen

  • Sporttauglichkeits- und orthopädische Untersuchungen
  • Untersuchungen des Bewegungsapparats und der körperlichen Belastbarkeit
  • Leistungsdiagnostik und medizinisch relevante Laboruntersuchungen

4.2 Diagnostische Befunde

  • Ärztliche Untersuchungsberichte, MRT-, Röntgen-, CT- und Ultraschallbefunde
  • Orthopädische Diagnosen, Verletzungs- und Überlastungsdiagnosen
  • Weitere sportmedizinisch relevante Untersuchungsergebnisse

4.3 Therapie und Rehabilitation

  • Ärztliche Therapieempfehlungen und physiotherapeutische Behandlungspläne
  • Belastungsvorgaben, Rehabilitationspläne und Aufbautraining
  • Empfehlungen zur Trainingswiedereingliederung sowie Trainings- und Wettkampffreigaben

4.4 Besonders sensible Informationen

Psychotherapeutische, psychiatrische und andere höchstpersönliche Gesundheitsinformationen sind nicht Bestandteil routinemäßiger Befundweitergaben. Eine ausnahmsweise Weitergabe erfordert eine gesonderte Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und des erforderlichen Umfangs.

5. Voraussetzungen für die Weitergabe medizinischer Befunde

5.1 Datenschutzrechtliche Grundlage

Gesundheitsdaten unterliegen Artikel 9 DSGVO. Für den vorgesehenen freiwilligen Austausch ist grundsätzlich eine ausdrückliche, nachweisbar dokumentierte Einwilligung vorgesehen. Diese muss freiwillig, verständlich, zweckbezogen, hinsichtlich Datenkategorien und Empfängern hinreichend bestimmt sowie jederzeit für die Zukunft widerrufbar sein.

5.2 Ärztliche Schweigepflichtentbindung

Soweit keine andere gesetzliche Offenbarungsbefugnis besteht, ist zusätzlich eine wirksame Schweigepflichtentbindung erforderlich. Sie muss medizinische Stellen, Empfänger und zulässige Informationszwecke hinreichend konkret erfassen. Sie kann mit der Einwilligung in einem Formular verbunden werden, muss aber eindeutig erkennbar bleiben.

5.3 Erweiterter sportmedizinischer Informationsaustausch

Athletinnen können ausdrücklich einwilligen, dass berechtigte leitende Trainer und die Stützpunktleitung vollständige sportmedizinisch relevante Befunde erhalten, soweit diese für ihre Aufgaben erforderlich sind. Die Erlaubnis kann auch fachliche Besprechungen mit Ärzten und Therapeuten umfassen. Eine pauschale Freigabe sämtlicher Gesundheitsdaten ist damit nicht verbunden.

5.4 Freiwilligkeit

Eine Verweigerung oder ein Widerruf darf nicht als sportliches Fehlverhalten gewertet werden und keine sachfremde Benachteiligung bewirken. Fehlt eine ausreichende medizinische Beurteilung der Belastbarkeit, können einzelne Belastungen aus Sicherheitsgründen sachlich begründet ausgesetzt werden.

6. Besondere Regelungen für minderjährige Athletinnen

Die Einwilligungsfähigkeit wird nach Einsichtsfähigkeit und Reife im Einzelfall beurteilt, nicht allein anhand einer starren Altersgrenze. Bei nicht ausreichend einsichtsfähigen Athletinnen handeln die rechtlich zuständigen Sorgeberechtigten. Bei ausreichend einsichtsfähigen Minderjährigen ist ihre eigene Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen; die zusätzliche Beteiligung der Sorgeberechtigten wird rechtlich geprüft. Athletinnen werden altersgerecht informiert. Auch Minderjährige haben ein Recht auf Privatsphäre und vertrauliche medizinische Betreuung.

7. Verantwortlichkeiten und Zugriffsberechtigungen

7.1 Medizinische Verantwortung

Behandelnde Ärzte einschließlich des Stützpunktarztes verantworten Diagnostik, Befundbewertung, Behandlungsempfehlungen, Beurteilung der Belastbarkeit und medizinische Begleitung von Rehabilitation. Sie entscheiden im Rahmen ihrer fachlichen und rechtlichen Verantwortung über die zulässige Offenlegung.

7.2 Sportwissenschaftliche Verantwortung

Cheftrainer und berechtigte qualifizierte Trainer berücksichtigen medizinische Erkenntnisse in Trainingsplanung, Belastungssteuerung, Verletzungsprävention, Rehabilitation und Aufbautraining. Sie können bei konkreter Erforderlichkeit und rechtlicher Freigabe vollständige sportmedizinisch relevante Befunde erhalten. Sie ersetzen keine ärztliche Diagnostik oder Behandlung und beachten medizinische Vorgaben.

7.3 Stützpunktleitung

Die Stützpunktleitung koordiniert Untersuchungen, Arzttermine, Physiotherapie, Therapieabläufe, Rehabilitation, Aufbautraining, Trainingswiedereingliederung sowie die Kommunikation mit Athletinnen, Sorgeberechtigten, Ärzten und Trainern. Sie dokumentiert vereinbarte organisatorische Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der internen Verfahren. Ein Zugriff auf vollständige sportmedizinisch relevante Befunde ist nur zulässig, soweit für konkrete Koordinationsaufgaben erforderlich und rechtlich berechtigt. Die Stützpunktleitung ersetzt weder ärztliche Entscheidungen noch die unabhängige Datenschutzkontrolle.

7.4 Honorartrainerinnen und Honorartrainer

Fachlich verantwortliche Honorartrainer können einbezogen werden, wenn ihre Aufgaben, datenschutzrechtliche Einbindung und Zugriffsrechte geklärt, erforderliche Einwilligungen vorhanden und Vertraulichkeits- und Sicherheitsvorgaben verbindlich sind. Eine Honorartätigkeit schließt Berechtigung nicht grundsätzlich aus.

7.5 Physiotherapie und Athletiktraining

Physiotherapeuten und Athletiktrainer können auf erforderliche Informationen zugreifen, soweit dies für ihre konkrete Aufgabe rechtlich zulässig ist. Fachliche Zuständigkeiten und berufliche Verschwiegenheitspflichten bleiben gewahrt.

8. Berechtigter Personenkreis am Bundesstützpunkt Mannheim

  • Stützpunktleitung / Standort Manager
  • Cheftrainer / Leitende Trainer
  • Persönlicher Trainer der jeweiligen Athletin
  • Fachlich verantwortliche Honoratrainer

Die konkrete Berechtigung wird in einer internen Matrix je Athletin, Informationsart, Zweck und Empfängerkreis festgelegt. Sie entsteht erst nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen und wird regelmäßig überprüft.

9. Verpflichtung zum vertraulichen Umgang mit Gesundheitsdaten

Alle Personen mit Zugang zu medizinischen Informationen werden vor der ersten Freigabe unterwiesen und unterzeichnen eine verbindliche Verpflichtungs- und Vertraulichkeitserklärung.

9.1 Ausschließliche dienstliche Verwendung

Nutzung nur für ausdrücklich festgelegte Betreuungs-, Trainings- und Koordinationszwecke.

9.2 Verbot unberechtigter Weitergabe

Keine Offenlegung an unberechtigte Trainer, Vereinsmitglieder, Verbände oder Dritte.

9.3 Sichere Aufbewahrung

Speicherung und Verarbeitung ausschließlich in freigegebenen geschützten Systemen.

9.4 Schutz vor Zugriff

Schutz von Dokumenten, Dateien und Zugangsdaten vor unbefugter Einsicht.

9.5 Vertrauliche Kommunikation

Austausch nur über freigegebene angemessen geschützte Wege; keine privaten Messengergruppen oder privaten nicht freigegebenen Speicher.

9.6 Meldung von Datenschutzvorfällen

Verlust, Fehlversand und unberechtigte Zugriffe unverzüglich der zuständigen Stelle melden.

9.7 Fortdauer der Vertraulichkeit

Die Verpflichtung gilt auch nach Ende der Tätigkeit fort.

9.8 Folgen von Verstößen

Entzug von Zugriffsrechten und gegebenenfalls weitere rechtliche Maßnahmen je nach Einzelfall.

10. Organisation des medizinischen Informationsaustauschs

10.1 Medizinische Untersuchung

Untersuchungen erfolgen durch zuständige Ärzte oder medizinische Einrichtungen. Die originäre medizinische Dokumentation verbleibt grundsätzlich bei diesen Stellen.

10.2 Übermittlung

Bei bestehender Berechtigung können erforderliche Befunde über freigegebene geschützte Kommunikationswege übermittelt werden.

10.3 Fachliche Besprechung

Ärzte, berechtigte Trainer und Stützpunktleitung können Befunde im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und der rechtlichen Freigaben besprechen.

10.4 Trainingsplanung

Trainer berücksichtigen medizinische Erkenntnisse und beachten ärztliche Belastungsgrenzen.

10.5 Rehabilitation

Die Wiedereingliederung wird zwischen medizinischen Fachpersonen und Trainern abgestimmt; die Stützpunktleitung koordiniert organisatorische Maßnahmen.

10.6 Athletinnen und Eltern

Athletinnen und gegebenenfalls Sorgeberechtigte werden unter Wahrung der Vertraulichkeit und der jeweiligen rechtlichen Befugnisse eingebunden.

11. Technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen

11.1 Geschützte Datenablage

Ausschließlich freigegebene, zugriffsgeschützte Systeme.

11.2 Individuelle Berechtigungen

Persönliche Zugänge; keine gemeinsam genutzten Benutzerkonten.

11.3 Zugriffskontrolle

Technische Beschränkung und angemessene Protokollierung von Zugriffen.

11.4 Sichere Übermittlung

Geeignete, geschützte Kommunikationswege.

11.5 Private Geräte

Nur bei ausdrücklicher Freigabe und Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.

11.6 Aufbewahrung und Löschung

Dokumentierte, zweckbezogene Fristen unter Berücksichtigung gesetzlicher Pflichten; keine unbegrenzte Speicherung.

11.7 Überprüfung

Regelmäßige Prüfung und Anpassung der Schutzmaßnahmen.

12. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Vor Einführung wird geklärt, welche Organisationen für welche Verarbeitungen verantwortlich sind, insbesondere TG Mannheim, Badischer Turner-Bund und gegebenenfalls weitere Stellen. Die eigenständigen Verantwortlichkeiten behandelnder Ärzte sind zu berücksichtigen. Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO und Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO werden, soweit einschlägig, vertraglich geregelt.

Die Verantwortlichen dokumentieren Rechtsgrundlagen, Datenschutzinformationen, Verarbeitungstätigkeiten, Schutzmaßnahmen und die Prüfung einer Datenschutz-Folgenabschätzung; sie gewährleisten Betroffenenrechte.

13. Rechte der Athletinnen

  • Information und Auskunft
  • Berichtigung unrichtiger Daten
  • Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im gesetzlichen Rahmen
  • Gegebenenfalls Datenübertragbarkeit
  • Widerruf von Einwilligungen für die Zukunft
  • Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde

Ein Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht. Die zuständige Kontaktstelle wird den Athletinnen mitgeteilt.

14. Kontrolle und Qualitätssicherung

Die Stützpunktleitung begleitet organisatorisch die Prüfung von Einwilligungen, Verpflichtungserklärungen, Unterweisungen, Berechtigungsverfahren und Anpassungen. Die formelle Datenschutzverantwortung verbleibt bei den verantwortlichen Organisationen. Die Kontrolle eigener Zugriffsrechte der Stützpunktleitung erfolgt durch eine andere befugte Stelle. Ein gegebenenfalls bestellter Datenschutzbeauftragter wird eingebunden. Das Konzept wird mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen überprüft.

15. Einführung und Umsetzung

  1. Festlegung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
  2. Fachliche und rechtliche Prüfung des Konzepts
  3. Information der Athletinnen und Sorgeberechtigten
  4. Einholung von Einwilligungen und Schweigepflichtentbindungen
  5. Verpflichtung und Unterweisung berechtigter Personen
  6. Einrichtung individueller Zugriffsberechtigungen
  7. Einführung sicherer Kommunikations- und Ablagesysteme
  8. Beginn des geregelten Austauschs erst nach Erfüllung aller Voraussetzungen

16. Schlussbestimmungen

Der Bundesstützpunkt Gerätturnen weiblich Mannheim und die TG Mannheim wollen sportmedizinische Betreuung, sportwissenschaftliche Trainingssteuerung und organisatorische Koordination transparent und verantwortungsvoll verbinden. Die Gesundheit der Athletinnen steht über dem sportlichen Erfolg. Medizinische Informationen werden nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang verarbeitet. Vertraulichkeit, Transparenz und Selbstbestimmung sind verbindliche Grundlagen.

Dieses Konzept tritt nach abschließender Prüfung, Festlegung der Verantwortlichkeiten und Beschlussfassung durch die zuständigen Stellen in Kraft.

Bundesstützpunkt Gerätturnen weiblich Mannheim · TG Mannheim

Stand: 27. Oktober 2026 – Entwurf zur Prüfung und Freigabe